Absatz einsGastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen oder Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen, sind berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (Paragraph 158, Ziffer 2,) und die im Paragraph 158, Ziffer 3 und 4 angeführten Druckwerke zu verkaufen.