Absatz einsDas Gewerbe der Bestatter darf nur ausgeübt werden, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung vorliegt. Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 131,
19.03.1994
31.07.2002
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
11.10.2023
10007517
NOR12082394
N5199434656J