Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, welche Handwerke (Paragraph 94,) mit anderen Handwerken und welche Handwerke mit gebundenen Gewerben (Paragraph 124,) verwandt sind; ferner kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festlegen, welche gebundene Gewerbe mit anderen gebundenen Gewerben verwandt sind.