Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 112,
19.03.1994
30.06.1997
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Der Gewerbetreibende hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; Paragraph 113, Absatz 3, gilt sinngemäß. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.
11.10.2023
10007517
NOR12082375
N5199434637J