Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Friseure und Perückenmacher

Paragraph 102,

  1. Absatz einsFriseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 70,) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege auszuführen.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben und im Rahmen der Ausübung dieses Handwerks auch die Tätigkeiten des gebundenen Gewerbes der Fußpfleger ausüben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nachweisen, daß sie die Tätigkeiten des gebundenen Fußpflegergewerbes in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben, und
    2. Ziffer 2
      die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 anzeigen. Paragraph 345, Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, gilt sinngemäß.
    Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten des Fußpflegergewerbes auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.

Schlagworte

Friseurmacherhandwerk

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082365

alte Dokumentnummer

N5199434627J