Absatz einsDen Fleischern (Paragraph 94, Ziffer 61,) stehen auch folgende Rechte zu:
- Ziffer einsdas Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von Salaten, ausgenommen Fischsalaten;
- Ziffer 2die Verabreichung der in Ziffer eins, genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;
- Ziffer 3der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Ziffer eins und 2;
- Ziffer 4der Ausschank von Milch, nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.