Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

28.05.2013

Text

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Besteht eine nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Versicherung nicht aufrecht, so darf während des Nichtbestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden.
  2. Absatz 2,Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge hat, anzuzeigen.