Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Text

Paragraph 90,

  1. Absatz einsWenn der Gewerbeinhaber durch Urteil eines Gerichtes des Gewerbes verlustig erklärt wurde, so hat die Behörde (Paragraph 361,) mit Bescheid festzustellen, daß die Gewerbeberechtigung auf Grund dieses Urteiles erloschen ist. Eine entsprechende Feststellung hat die Behörde auch dann zu treffen, wenn das gerichtliche Urteil den Gewerbeinhaber für eine bestimmte Zeit des Gewerbes verlustig erklärt hat.
  2. Absatz 2Die in bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Entziehung von Berechtigungen wird durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.