Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 79 b,
19.03.1994
31.07.2002
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Ergibt sich nach der Genehmigung der Anlage, daß die gemäß Paragraph 77, Absatz 4, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,) und der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend gewahrt sind, so hat die Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zur hinreichenden Wahrung dieser Interessen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 4, vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
11.10.2023
10007517
NOR12082340
N5199434602J