Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,
BG
Paragraph 70 a,
19.03.1994
31.12.2004
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Zum Schutz von Tieren gegen Quälereien und im Interesse des artgemäßen Haltens von Tieren kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Vorschriften über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, erlassen.
11.10.2023
10007517
NOR12082327
N5199434589J