Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
BG
Paragraph 35
19.03.1994
31.07.2002
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Die Händler sind berechtigt, Bestellungen auf Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen und diese Waren auch durch befugte selbständige Erzeuger herstellen zu lassen. Sie sind auch berechtigt, zu diesem Zwecke Maß zu nehmen. Sie sind auch befugt, Bestellungen auf Änderungen, Bearbeitungen oder Instandsetzungen von Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen, sofern sie diese Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Sie sind auch zur Rücknahme von Gegenständen und Gütern, zu deren Verkauf sie befugt sind, einschließlich deren Verpackung und Umhüllungen berechtigt. Die Händler sind schließlich auch zum Vermitteln und Abschließen von Rechtsgeschäften im fremden Namen und auf fremde Rechnung über Tätigkeiten berechtigt, die im Zusammenhang mit einem Warenhandelsgeschäft im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung stehen. Gewerbetreibende, die den Handel mit textilen Bodenbelägen ausüben, dürfen Verträge über das Verlegen der von ihnen gelieferten textilen Bodenbeläge durch hiezu befugte Gewerbetreibende im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen.
11.10.2023
10007517
NOR12082288
N5199434550J