Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 31,
19.03.1994
30.06.1997
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.
11.10.2023
10007517
NOR12082283
N5199434545J