Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 10,
19.03.1994
31.07.2002
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung oder, soweit es sich um ein Gewerbe handelt, dessen Ausübung an die Erteilung einer Bewilligung gebunden ist, mit der Erlangung dieser Bewilligung ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder im Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung den Abschluß des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder die Personengesellschaft der Behörde nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch nachgewiesen hat; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb Jahresfrist nicht abgeschlossen ist.
11.10.2023
10007517
NOR12082260
N5199434522J