Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

Paragraph 8,

  1. Absatz einsVoraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist ihre Eigenberechtigung.
  2. Absatz 2Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden, wenn auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine Fortbetriebsrechte gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bestehen; für die Ausübung des Gewerbes muß jedoch ein Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt oder es muß die Ausübung einem Pächter (Paragraph 40,) übertragen werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen oder die Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu übertragen.
  3. Absatz 3Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (Paragraph 39,) weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter (Paragraph 40,) übertragen werden.
  4. Absatz 4Hat eine eigenberechtigte Person das 24. Lebensjahr zurückgelegt oder erlangt eine Person, die das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Eigenberechtigung und hat sie bei der Anmeldung des Gewerbes den persönlichen Voraussetzungen nicht selbst entsprechen müssen, so darf das Gewerbe nur dann weiter ausgeübt werden, wenn sie nunmehr diesen Voraussetzungen genügt. Die persönliche Ausübung des Gewerbes ist der Behörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,).
  5. Absatz 5Alle personenbezogenen Bezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082258

alte Dokumentnummer

N5199434520J