Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 73,

  1. Absatz einsWenn Gewerbetreibende regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, so haben sie diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,)

  2. Absatz 4Gewerbetreibende, die für vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in einer Verordnung gemäß Absatz 5, bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten Geschäftsbedingungen verwenden, sind verpflichtet, spätestens mit dem Beginn der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen eine Ausfertigung dieser Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln; diese Verpflichtung gilt sinngemäß auch für Änderungen der bereits einer Anzeige angeschlossenen Geschäftsbedingungen. Verwendet ein Gewerbetreibender nicht mehr Geschäftsbedingungen, so hat er dies dem Verein für Konsumenteninformation innerhalb eines Monats mitzuteilen.
  3. Absatz 5Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die Interessen der Kunden und die Wahrung der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr die dem Absatz 4, unterliegenden gewerblichen Tätigkeiten zu bezeichnen, bei deren Inanspruchnahme im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten den Kunden Vermögensnachteile erwachsen können. In der Verordnung ist auch jener Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem die Gewerbetreibenden, die in der Verordnung bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten ausüben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hiefür Geschäftsbedingungen verwenden, ihre Geschäftsbedingungen gemäß Absatz 4, zu übermitteln haben.
  4. Absatz 6Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zum Schutz der Informationsbedürfnisse der Verbraucher durch Verordnung festlegen, welche Verhaltensweisen Gewerbetreibende, die einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewähren oder zu gewähren versprechen (Kreditgewährung), anläßlich der Kreditgewährung und des Anbietens von Krediten einzuhalten haben.
  5. Absatz 7Verordnungen gemäß Absatz 6, können insbesondere Bestimmungen über Informationspflichten hinsichtlich der Kreditkosten (etwa Gesamtkreditkosten, Jahreszinssatz uä.) und der Zahlungsmodalitäten in bezug auf zu gewährende Kredite sowie Methoden für die Berechnung der Kreditkosten zum Gegenstand haben. Weiters können in einer Verordnung gemäß Absatz 6, bestimmte Kreditgewährungen und das Anbieten bestimmter Kredite – auch im Hinblick auf die Höhe des zu gewährenden Kredites – vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Absatz 6, ausgenommen werden, wenn nach objektiven Gesichtspunkten ein Informationsbedürfnis im Sinne des Absatz 6, nicht oder nur in geringem Maße gegeben ist.
  6. Absatz 8Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Absatz 6 und 7 bleibt Paragraph 73, Absatz 6 und 7 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399, weiterhin in Geltung.

Anmerkung

1. Zu Absatz 2 und 3: Paragraph 19, Absatz 3, PreisG, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080796

alte Dokumentnummer

N5199325176J