Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
- Ziffer einsein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)
- Ziffer 3eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
- Ziffer 4eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81,);
- Ziffer 5entgegen Paragraph 71, Absatz eins, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
- Ziffer 6eine Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß Paragraph 71, Absatz 6, anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß Paragraph 71, Absatz 4, erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen und auch keine Genehmigung gemäß Paragraph 71, Absatz 7, vorliegt;
- Ziffer 7die Hinweispflicht gemäß Paragraph 71, Absatz 8, verletzt.