zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen (Paragraph 126, Ziffer 28,) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im Paragraph 182, umschriebenen Tätigkeiten,