Absatz eins,Für die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort gilt die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, sinngemäß; das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird durch die bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes begründet (Paragraph 345, Absatz 6,).
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)