Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Der Gewerbeinhaber kann, sofern nicht hinsichtlich eines Gewerbes anderes bestimmt ist, die Ausübung des Gewerbes einer Person übertragen, die es auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter des Gewerbes).
  2. Absatz 2,Der Pächter des Gewerbes muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen; die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 4 und 6 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes entsteht frühestens mit dem Einlangen der Anzeige über die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 345, Absatz 2,). Das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes erlischt – abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen – mit dem Widerruf der Übertragung, spätestens aber mit der Endigung des Pachtverhältnisses.
  4. Absatz 4,Der Pächter eines Gewerbes kann einen Geschäftsführer bestellen (Paragraph 39, Absatz eins,); in den Fällen, in denen dieses Bundesgesetz dem Gewerbeinhaber die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt, hat der Pächter einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Pächter darf das Gewerbe nicht weiterverpachten. Paragraph 39, Absatz 2 bis 6 gelten für diesen Geschäftsführer sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der zuständigen Behörde anzuzeigen hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080489

alte Dokumentnummer

N5199324705J