EWR-Abkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Vertrag – Multilateral
Artikel 52
01.01.1994
59/04 EU – EWR
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine – angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.
10.04.2025
10007298
NOR12079585
N5199318531L