Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 52

Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine – angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079585

alte Dokumentnummer

N5199318531L