Absatz eins,Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, haben zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden; die verwendeten Vornamen müssen sich mit den der Behörde nachgewiesenen Vornamen decken. Bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr haben sich die Gewerbetreibenden zumindest des Familiennamens zu bedienen. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn diese Abkürzungen und Bezeichnungen kennzeichnungskräftig sind und wenn die Verwendung nicht in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, Verwechslungen oder Irreführungen herbeizuführen. Die Angabe lediglich eines Postfaches oder einer Telefonnummer ist aber nicht erlaubt.