Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
- Ziffer einsein Anmeldungsgewerbe (Paragraph 5, Ziffer eins,) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
- Ziffer 2ein konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 5, Ziffer 2,) ohne die erforderliche Konzession ausübt;
- Ziffer 3eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
- Ziffer 4eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81,).