Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 223

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Drogistengewerbe

Paragraph 223,

  1. Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial und mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.
  2. Absatz 2,Die zur Ausübung einer Konzession gemäß Absatz eins, berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die im Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Stoffe und Präparate, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.
  3. Absatz 3,Zur Ausübung einer unbeschränkten Konzession gemäß Absatz eins, berechtigte Gewerbetreibende sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren, mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial, mit kosmetischen Mitteln, mit Verzehrprodukten und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.
  4. Absatz 4,Zur Ausübung einer unbeschränkten Konzession gemäß Absatz eins, berechtigte Gewerbetreibende sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt.
  5. Absatz 5,Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz 3 und 4 muß der Charakter des Betriebes als Drogistengewerbebetrieb gewahrt bleiben; bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz 4, dürfen überdies keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

Schlagworte

Materialware, Körperpflege, Fruchtsaft

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075787

alte Dokumentnummer

N5198811444J