Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 190

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

Paragraph 190,

Der Konzessionspflicht unterliegen nicht

  1. Ziffer eins
    die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs- und Handelsgewerbetreibende in dem in den Paragraphen 95, 96, 97, 116 und 128 Absatz 4, bezeichneten Umfang;
  2. Ziffer 2
    die Verabreichung und der Ausschank von unentgeltlichen Kostproben – auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen Kostproben – durch Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung;
  3. Ziffer 3
    der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt;
  4. Ziffer 4
    der Ausschank von Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende in dem im Paragraph 36, Absatz 3, bezeichneten Umfang;
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,)
  1. Ziffer 6
    der Ausschank von Milch und der Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen.

Schlagworte

Erzeugungsgewerbetreibender, Fleischmayonnaise, Fleischsalat

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075778

alte Dokumentnummer

N5198811435J