Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen beschränkt auf Nennspannungen bis einschließlich 1 500 römisch fünf, und zwar
- Ziffer einsim Anschluß an bestehende Anlagen zur Gewinnung oder Verteilung elektrischer Energie,
- Ziffer 2zur Gewinnung elektrischer Energie mit einer Nennleistung bis einschließlich 150 kW.