Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 73,

  1. Absatz einsWenn Gewerbetreibende regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, so haben sie diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2Wenn und insoweit dies im Interesse der Verbraucher oder derjenigen, die Leistungen der Gewerbe in Anspruch nehmen, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung zu bestimmen, daß die Preise für Lebensmittel, Leistungen des Gastgewerbes oder persönliche Dienstleistungen ersichtlich zu machen sind, wenn eine derartige Verpflichtung nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften besteht.
  3. Absatz 3Die Verordnung hat auch zu bestimmen, in welcher Weise die Preise ersichtlich zu machen sind, etwa durch Preisschilder, durch Auflage, Vorlage oder Aushang von Preisverzeichnissen oder in anderer geeigneter Weise.
  4. Absatz 4Gewerbetreibende, die für vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in einer Verordnung gemäß Absatz 5, bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten Geschäftsbedingungen verwenden, sind verpflichtet, spätestens mit dem Beginn der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen eine Ausfertigung dieser Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln; diese Verpflichtung gilt sinngemäß auch für Änderungen der bereits einer Anzeige angeschlossenen Geschäftsbedingungen. Verwendet ein Gewerbetreibender nicht mehr Geschäftsbedingungen, so hat er dies dem Verein für Konsumenteninformation innerhalb eines Monats mitzuteilen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die Interessen der Kunden und die Wahrung der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr die dem Absatz 4, unterliegenden gewerblichen Tätigkeiten zu bezeichnen, bei deren Inanspruchnahme im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten den Kunden Vermögensnachteile erwachsen können. In der Verordnung ist auch jener Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem die Gewerbetreibenden, die in der Verordnung bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten ausüben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hiefür Geschäftsbedingungen verwenden, ihre Geschäftsbedingungen gemäß Absatz 4, zu übermitteln haben.
  6. Absatz 6Die Gewerbetreibenden haben beim Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit einem Verbraucher, für welches das Entgelt mit einer Anzahlung und mindestens zwei weiteren Teilzahlungen zu entrichten ist, diesem die Verzinsung, ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, die Gesamtbelastung und die Maßstäbe für eine allfällige Zinsgleitklausel nachweislich schriftlich und unter Ausfolgung einer Zweitschrift zur Kenntnis zu bringen. Etwaige sonstige Kosten sind dabei gesondert auszuweisen. Der Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, mit dem – unter Berücksichtigung von Zinseszinsen – nach finanzmathematischer Methode auf den Tag der Übergabe der Sache abgezinst, die Leistungen des Verbrauchers für das Abzahlungsgeschäft gleich hoch sind wie der vom Verbraucher geschuldete Betrag; die Jahre sind vom Tage der Übergabe der Sache an und die Monate kalendermäßig (365/360) zu rechnen. Der Zinssatz ist auf eine Dezimalstelle genau anzugeben.
  7. Absatz 7Gewerbetreibende, die Verbrauchern Rechtsgeschäfte anbieten, für welche das Entgelt mit einer Anzahlung und mindestens zwei weiteren Teilzahlungen zu entrichten ist, haben die Verzinsung, ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, der nach Absatz 6, zu berechnen ist, durch Aushang in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Gewerbetreibende, die Verbrauchern solche Rechtsgeschäfte mittels Katalogen, Postwurfsendungen, Flugblättern oder sonstwie schriftlich anbieten, haben in dem betreffenden schriftlichen Anbot den nach Absatz 6, zu berechnenden Jahreszinssatz anzugeben.

Anmerkung

Zu Absatz 2,, 3: Paragraph 19, Absatz 3, PreisG, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075723

alte Dokumentnummer

N5198811382J