(7)Absatz 7Gewerbetreibende, die Verbrauchern Rechtsgeschäfte anbieten, für welche das Entgelt mit einer Anzahlung und mindestens zwei weiteren Teilzahlungen zu entrichten ist, haben die Verzinsung, ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, der nach Abs. 6 zu berechnen ist, durch Aushang in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Gewerbetreibende, die Verbrauchern solche Rechtsgeschäfte mittels Katalogen, Postwurfsendungen, Flugblättern oder sonstwie schriftlich anbieten, haben in dem betreffenden schriftlichen Anbot den nach Abs. 6 zu berechnenden Jahreszinssatz anzugeben.Gewerbetreibende, die Verbrauchern Rechtsgeschäfte anbieten, für welche das Entgelt mit einer Anzahlung und mindestens zwei weiteren Teilzahlungen zu entrichten ist, haben die Verzinsung, ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, der nach Absatz 6, zu berechnen ist, durch Aushang in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Gewerbetreibende, die Verbrauchern solche Rechtsgeschäfte mittels Katalogen, Postwurfsendungen, Flugblättern oder sonstwie schriftlich anbieten, haben in dem betreffenden schriftlichen Anbot den nach Absatz 6, zu berechnenden Jahreszinssatz anzugeben.