Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können. Die durch eine solche Verordnung bezeichneten Arbeiten haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Wie diese Personen ihre Befähigung nachzuweisen haben, ist in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festzulegen. Hiebei gilt Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5, Absatz 5, erster und zweiter Satz und Absatz 8, sinngemäß, wobei ein Zeugnis über eine erfolgreiche Prüfung (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,) nur für Tätigkeiten, die Gegenstand eines Gewerbes sind, für das zum Nachweis der Befähigung eine Prüfung vorgeschrieben ist, festgelegt werden darf. Eine solche Prüfung ist vor der für die Prüfung zum Nachweis der Befähigung zuständigen Prüfungskommission abzulegen; die Paragraphen 350 bis 352 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, stehen Absatz eins und die Bestimmungen der auf Grund des Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Eine Verordnung gemäß Absatz eins, darf nicht erlassen werden, wenn der mit einer solchen Verordnung verfolgte Zweck durch eine Regelung über die Befähigung der Arbeitnehmer auf Grund der Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075718

alte Dokumentnummer

N5198811377J