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gemäß Paragraph 8, Absatz 4, über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
gemäß Paragraph 11, Absatz 3, über die Beendigung der Liquidation, gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,
gemäß Paragraph 11, Absatz 5, über die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und die weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft,
gemäß Paragraph 11, Absatz 6, über die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister, in die bei Gründung der Betrieb eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht worden ist, und die weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes,
gemäß Paragraph 11, Absatz 7, über die Neubildung einer Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften und die weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften, gemäß Paragraph 12, über die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft,
gemäß Paragraph 37, Absatz 3, über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb,
gemäß Paragraph 39, Absatz 4,, gemäß Paragraph 39, Absatz 5, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über das Ausscheiden des Geschäftsführers,
gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,
gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 44, über den Fortbetrieb von Gewerben,
gemäß Paragraph 46, Absatz 3, über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
gemäß Paragraph 47, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 47, Absatz 4, über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
gemäß Paragraph 49, Absatz eins, über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,
gemäß Paragraph 49, Absatz 3, über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,
gemäß Paragraph 52, Absatz eins, über die Aufstellung von Automaten, gemäß Paragraph 63, Absatz 4, über die Änderung des Namens oder der Firma, gemäß Paragraph 83, über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder von Teilen solcher Betriebsanlagen, gemäß Paragraph 92, Absatz 2, über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,
gemäß Paragraph 93, über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
gemäß Paragraph 141, Absatz eins, über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
gemäß Paragraph 175,, gemäß Paragraph 251, oder gemäß Paragraph 292, über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Kanalräumergewerben oder Pfandleihergewerben,
gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359, Absatz eins, über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;