Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 367

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 367,

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, begeht, wer

  1. Ziffer eins
    trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;
  2. Ziffer 2
    trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, Absatz 5, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, oder der Übertragung der Ausübung dieses konzessionierten Gewerbes an einen Pächter gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erhalten zu haben;
  3. Ziffer 3
    einen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, bewilligten Nebenbetrieb entgegen Paragraph 37, Absatz eins, ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;
  4. Ziffer 4
    trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz 4, erhalten zu haben;
  5. Ziffer 5
    sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im Paragraph 39, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen entspricht;
  6. Ziffer 6
    sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen Paragraph 39, Absatz 3, nicht im Betrieb entsprechend betätigt;
  7. Ziffer 7
    ohne die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erforderliche Genehmigung die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter übertragen hat;
  8. Ziffer 8
    ein Fortbetriebsrecht für ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;
  9. Ziffer 9
    ein Fortbetriebsrecht für ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung zu der gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderlichen Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;
  10. Ziffer 10
    ein konzessioniertes Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß Paragraph 46, Absatz 4, erforderliche Bewilligung ausübt;
  11. Ziffer 11
    sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen Paragraph 47, Absatz 2, nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
  12. Ziffer 12
    den Betrieb eines konzessionierten Gewerbes ohne die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, erforderliche Bewilligung in einen anderen Standort verlegt;
  13. Ziffer 13
    den Betrieb einer weiteren Betriebsstätte eines konzessionierten Gewerbes ohne die gemäß Paragraph 49, Absatz 3, erforderliche Bewilligung in einen anderen Standort verlegt;
  14. Ziffer 14
    mit den im Paragraph 50, Absatz 2, genannten oder durch auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6,) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
  15. Ziffer 15
    ein Gewerbe mittels Automaten entgegen Paragraph 52, Absatz 2, oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, oder 4 ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegeben ist;
  16. Ziffer 16
    ein Gewerbe im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, wenn es sich nicht um ein den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a unterliegendes Feilbieten im Umherziehen, um die Ausübung des Viehschneidergewerbes (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50,) oder um die Ausübung des Marktfahrergewerbes (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 13,) handelt und nicht einer der Tatbestände des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegeben ist;
  17. Ziffer 17
    das den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder der erste Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, oder der Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 7, gegeben ist;
  18. Ziffer 18
    als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 6, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
  19. Ziffer 19
    die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (Paragraphen 54 bis 59, 61, 115 Absatz 3 und 4 und 240) oder die Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 54, Absatz 2, oder 57 Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, gegeben ist;
  20. Ziffer 20
    die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, über die Führung des Staatswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Staatswappens nach Paragraph 68, Absatz 5, nicht befolgt;
  21. Ziffer 21
    die Bestimmungen von gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 69, Absatz 4, erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
  22. Ziffer 22
    entgegen den Bestimmungen von gemäß Paragraph 70, Absatz eins, erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;
  23. Ziffer 23
    Maschinen oder Geräte, die den in den gemäß Paragraph 71, Absatz eins, erlassenen Verordnungen festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
  24. Ziffer 24
    entgegen Paragraph 71, Absatz 3, nicht nachweisbar darauf aufmerksam macht, daß Maschinen oder Geräte nicht den Anforderungen der gemäß Paragraph 71, Absatz eins, erlassenen Verordnungen entsprechen;
  25. Ziffer 25
    entgegen Paragraph 72, Absatz eins, Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß Paragraph 72, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  26. Ziffer 26
    Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins und 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
  27. Ziffer 27
    die gemäß Paragraph 84, in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;
  28. Ziffer 28
    das im Paragraph 92, Absatz eins, festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
  29. Ziffer 29
    Fleisch entgegen Paragraph 96, Absatz 4, verkauft;
  30. Ziffer 30
    Pferdefleisch entgegen Paragraph 96, Absatz 5, verkauft;
  31. Ziffer 31
    bei der Ausübung des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels die Bestimmungen des Paragraph 109, nicht einhält;
  32. Ziffer 32
    bei der Ausübung des Viehschneidergewerbes die Bestimmungen des Paragraph 121, nicht einhält;
  33. Ziffer 33
    bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen Paragraph 122, Absatz eins, gleichzeitig das konzessionierte Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen Paragraph 136, gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;
  34. Ziffer 34
    bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz 2, nicht einhält;
  35. Ziffer 35
    höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 123,, Paragraph 177,, Paragraph 218,, Paragraph 239,, Paragraph 252, oder Paragraph 257, erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;
  36. Ziffer 36
    die Bestimmungen des Paragraph 124, Absatz 2,, des Paragraph 125,, des Paragraph 126, oder des Paragraph 127, über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;
  37. Ziffer 37
    den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen Paragraph 134, Absatz 3, nicht einstellt;
  38. Ziffer 38
    bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß Paragraph 135, Absatz eins und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 135, Absatz 3, erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
  39. Ziffer 39
    bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des Paragraph 137, oder des Paragraph 138, Absatz 4, nicht einhält;
  40. Ziffer 40
    bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des Paragraph 186, oder die Bestimmungen von auf Grund des Paragraph 186, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  41. Ziffer 41
    ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt, ohne die gemäß Paragraph 195, erforderliche Sonderbewilligung erhalten zu haben;
  42. Ziffer 42
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 196, oder des Paragraph 197, Alkohol ausschenkt;
  43. Ziffer 43
    die Bestimmungen des Paragraph 199, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 199, erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des Paragraph 199, erlassenen Bescheiden nicht befolgt;
  44. Ziffer 44
    entgegen Paragraph 211, keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;
  45. Ziffer 45
    Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraph 216,, Paragraph 225,, Paragraph 229,, Paragraph 233,, Paragraph 313, Absatz eins, oder Paragraph 321, Absatz eins, erforderliche Eignung besitzen;
  46. Ziffer 46
    die Bestimmungen des Paragraph 224, über die Abgrenzung der Verkaufsrechte nicht einhält;
  47. Ziffer 47
    die Bestimmungen des Paragraph 235, über die räumliche Trennung bei der Erzeugung von medizinischem Naht- oder Organersatzmaterial nicht einhält;
  48. Ziffer 48
    bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 244, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  49. Ziffer 49
    bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung den Bestimmungen des Paragraph 246, zuwiderhandelt;
  50. Ziffer 50
    die Gebote oder Verbote der auf Grund des Paragraph 261,, des Paragraph 265,, des Paragraph 269, oder des Paragraph 309, erlassenen Ausübungsregeln nicht befolgt;
  51. Ziffer 51
    bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher entgegen Paragraph 280, Absatz eins,, bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen entgegen Paragraph 298, Absatz eins, oder bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes entgegen Paragraph 320, Absatz eins, ohne Genehmigung gleichzeitig ein anderes Gewerbe ausübt;
  52. Ziffer 52
    bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des Paragraph 281,, Paragraph 282,, Paragraph 284,, Paragraph 286, Ziffer eins, oder 2, Paragraph 287,, Paragraph 288,, Paragraph 289, oder Paragraph 290, nicht einhält;
  53. Ziffer 53
    bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die gemäß Paragraph 285, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 299, Absatz 2, genehmigte Geschäftsordnung nicht einhält;
  54. Ziffer 54
    bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des Paragraph 285, Absatz 3, 4, oder 5 oder des Paragraph 299, Absatz 3, 4, oder 5 nicht einhält;
  55. Ziffer 55
    gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 286, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 315, verstößt;
  56. Ziffer 56
    Forderungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 307, Absatz 2, oder 3 einzieht;
  57. Ziffer 57
    der Verpflichtung zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses gemäß Paragraph 313, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 321, Absatz 2, nicht nachkommt;
  58. Ziffer 58
    bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung gemäß Paragraph 322, erhalten zu haben;
  59. Ziffer 59
    den Bestimmungen des Paragraph 338, zuwiderhandelt;
  60. Ziffer 60
    ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070356

alte Dokumentnummer

N5197418755S