Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 340,

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 340,

  1. Absatz einsAuf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Absatz 4, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Vor Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der Nachweisbelege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.
  3. Absatz 3Vor Ausfertigung des Gewerbescheines ist die Zahlung oder die Stundung der Einverleibungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (Paragraph 57 b und Paragraph 57 f, des Handelskammergesetzes in der Fassung der 4. Handelskammergesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1969,) nachzuweisen.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 3 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Anmelder, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises (Paragraph 28, Absatz 3 bis 5) und das Datum der Anmeldung des Gewerbes ersichtlich sind (Gewerbeschein); in diesem Falle gilt der Gewerbeschein als Bescheid.
  5. Absatz 5Auf dem Gewerbeschein hat die Behörde Richtigstellungen, Änderungen des Namens, der Firma oder der Rechtsform des Inhabers gemäß Paragraph 12, sowie Verlegungen des Betriebes zu vermerken. Andere Vermerke, wie Bescheinigungen betreffend Einschränkungen oder Erweiterungen des Gewerbes einschließlich einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises, über Errichtung weiterer Betriebsstätten, sind, unbeschadet der bescheidmäßigen Erledigung des betreffenden Anbringens, zulässig.
  6. Absatz 6Eine Gewerbeanmeldung, die vor der rechtskräftigen Erteilung einer erforderlichen Nachsicht oder einer erforderlichen Gleichstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, eingebracht wird, gilt erst ab Rechtskraft der Nachsicht oder der Gleichstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, als erstattet.
  7. Absatz 7Liegen die im Absatz eins, erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde – unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070327

alte Dokumentnummer

N5197418726S