Absatz eins,Beziehen sich die im Paragraph 87,, Paragraph 88, Absatz eins, oder Paragraph 89, Absatz eins, angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde (Paragraph 361,) bei Anmeldungsgewerben die Übertragung und bei konzessionierten Gewerben die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen. Beziehen sich die im ersten Satz genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (Paragraph 361,) bei Anmeldungsgewerben die Bestellung und bei konzessionierten Gewerben die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen.