Absatz eins,Eine Konzession (Paragraph 25,) ist überdies von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht mehr besitzt. Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 gelten sinngemäß.