Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung haben für Maschinen und Geräte, die wegen ihrer Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für Leben oder Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können, zur Vermeidung solcher Gefahren durch gemeinsame Verordnung festzulegen, welchen Anforderungen diese Maschinen und Geräte hinsichtlich der allgemeinen Schutzvorrichtungen für Teile von Maschinen und Geräten und welchen Anforderungen die in der Verordnung zu bezeichnenden derartigen Maschinen und Geräte hinsichtlich der besonderen Schutzvorrichtungen zu entsprechen haben; hiebei ist auch festzulegen, welche Schutzmaßnahmen anderer Art einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zu treffen sind.