Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 44
01.08.1974
18.03.1994
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
03.08.2023
10006402
NOR12070025
N5197418423S