Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt, kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem Handwerk verwandtes handwerksartiges Gewerbe (Paragraph 20, Absatz 2 und 3) ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für dieses verwandte handwerksartige Gewerbe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nachzuweisen waren.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung auch unter Bedachtnahme auf die Umstände gemäß Paragraph 22, Absatz 8, den Stoff der schriftlichen und mündlichen Zusatzprüfung festzulegen. Die Prüfung kaufmännischer Kenntnisse hat jedenfalls zu entfallen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in dem betreffenden Handwerk gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern, wie in dem mit diesem Handwerk verwandten handwerksartigen Gewerbe.
  3. Absatz 3,Die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt als Befähigungsnachweis im betreffenden verwandten handwerksartigen Gewerbe.

Schlagworte

Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070003

alte Dokumentnummer

N5197418401S