Absatz eins,Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998,
Paragraph 3
12.09.1998
30.09.2012