Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

04.01.2008

Text

Abänderung und Aufhebung von Amts wegen

Paragraph 52 a,

  1. Absatz eins,Von Amts wegen können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Paragraph 68, Absatz 7, AVG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969,, zu entschädigen.