Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002

Text

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Verfahren

vor den unabhängigen Verwaltungssenaten

Zuständigkeit; Besetzung

Paragraph 67 a,

  1. Absatz eins,Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:
    1. Ziffer eins
      über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind;
    2. Ziffer 2
      über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
    Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied; in den Angelegenheiten der Ziffer eins, entscheiden sie, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.
  2. Absatz 2,Der unabhängige Bundesasylsenat ist oberste Instanz in Asylsachen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet er durch Einzelmitglied.