Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Paragraph 3,

Soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

  1. Ziffer eins
    in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  2. Ziffer 2
    in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
  3. Ziffer 3
    in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.