Absatz 2Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (Paragraph 9, Absatz 2,) vollständig auszufüllen.
Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1995,
Paragraph 3,
01.06.1995
28.02.2002
Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung
Paragraph 3, (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.