Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
    1. Ziffer eins
      die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
    2. Ziffer 2
      den Vor- und Familiennamen sowie den Wohnort des Beschuldigten;
    3. Ziffer 3
      die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
    4. Ziffer 4
      die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
    5. Ziffer 5
      die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
    6. Ziffer 6
      allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
    7. Ziffer 7
      die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).
  2. Absatz 2,Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.