Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Paragraph 38 a,

  1. Absatz einsHat eine auf Grund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hiefür in Betracht kommende Behörde beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt, so darf sie bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Verfahrenshandlungen vornehmen oder Entscheidungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  2. Absatz 2Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen.