Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Text

Erfüllung der Meldepflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
  2. Absatz 2Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
  3. Absatz 3Die Meldepflicht für einen behinderten Menschen (Paragraph 273, ABGB) trifft den Sachwalter, wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt ein solcher behinderter Mensch nicht bei oder mit dem Sachwalter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
  4. Absatz 4Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (Paragraph 8,).
  5. Absatz 5In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen in die Gästeblätter auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht.
  6. Absatz 6Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen in den Gästeblättern verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.