(3)Absatz 3Die Meldepflicht für einen behinderten Menschen (§ 273 ABGB) trifft den Sachwalter, wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt ein solcher behinderter Mensch nicht bei oder mit dem Sachwalter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.Die Meldepflicht für einen behinderten Menschen (Paragraph 273, ABGB) trifft den Sachwalter, wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt ein solcher behinderter Mensch nicht bei oder mit dem Sachwalter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.