Absatz 2Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe ausgefüllter Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage amtlicher Urkunden, aus denen die Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5,) des Unterkunftnehmers hervorgehen. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige
- Ziffer einsgleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder
- Ziffer 2die erfolgte Abmeldung oder
- Ziffer 3die weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung nachzuweisen.