Absatz 2Nicht zu melden sind
- Ziffer einsMenschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
- Ziffer 2ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
- Ziffer 3Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 63, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
- Ziffer 4Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden;
- Ziffer 5Fremde, denen in Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt wird.