Absatz eins,Dienstpässe sind auszustellen für
- Ziffer einsMitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,
- Ziffer 2Mitglieder der Landesregierungen,
- Ziffer 3Beamte des Höheren Dienstes und die ihnen gleichzuhaltenden Vertragsbediensteten des Bundes und der Länder, wenn die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,
- Ziffer 4die bei Vertretungsbehörden und Kulturinstituten in dienstlicher Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, und
- Ziffer 5die Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.