Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

Reisepässe

Paragraph 3,

  1. Absatz einsReisepässe werden ausgestellt als
    1. Ziffer eins
      gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
    2. Ziffer 2
      Dienstpässe nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
    3. Ziffer 3
      Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  2. Absatz 2Die Reisepässe umfassen 32 Seiten. Sie dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.