Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Gefahrenabwehr

Paragraph 21, (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.

  1. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.