Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
Paragraph 21
01.05.1993
30.09.2000
Gefahrenabwehr
Paragraph 21, (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.