Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

04.01.2008

Text

Verfahren

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. und der römisch vier. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vollstreckung unzulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
    3. Ziffer 3
      die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.
  3. Absatz 3,Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.