Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,
Paragraph 7
01.02.1991
30.06.1995
c) Anwendung unmittelbaren Zwanges
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.